Kinderlärmbelästigung als Mietmangel
Grundsätzlich gilt es, dass die Mieter bei Nachbarn mit Kleinkindern mehr Lärm hinnehmen müssen als sonst. Denn gerade kleine Kinder haben einen höheren Bewegungsdrang und produzieren mehr Lärm, vor allem Babys, die zuweilen auch mehrmals in der Nacht schreien. Das bedeutet aber nicht, dass Nachbarn keine Rechte haben und der Lärmbelästigung keine Grenzen gesetzt werden können. Der BGH hat entschieden (22.08.2017 – VIII ZR 226/16), dass auch bei Kinderlärm die Zumutbarkeit für Wohnungsnachbarn begrenzt ist und ein Recht auf Mietminderung bestehen kann.
Darum ging es:
Eine Mieterin lebt in einer 3,5-Zimmerwohnung eines Mehrfamilienhauses in Berlin. In die über ihr befindliche Mietwohnung zog eine Familie mit zwei kleinen Kindern. Die Mieterin beschwerte sich bei ihrem Vermieter wegen übermäßigen Störungen durch Lärm, die teilweise auch von den Eltern ausgehen würden. Schließlich machte sie gegenüber ihrem Vermieter eine Mietminderung i.H.v. 50 % der unter Vorbehalt gezahlten Miete geltend. Die Mieterin legte hierzu mehrere Lärmprotokolle vor.
Nachdem das Amtsgericht die Klage der Mieterin abgewiesen hatte, legte sie Berufung ein. Das Landgericht Berlin wies diese jedoch zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Mieterin nicht hinreichend vorgetragen, dass der Lärm als erheblicher Mangel i.S.v. § 536 BGB anzusehen ist. Argumentiert hat das Gericht damit, dass in den öffentlich geförderten Wohnungen, wie im betroffenen Haus, auch viele kinderreiche Familien wohnhaft sind und man als Mieter auf erhöhten Geräuschpegel einstellen müsse.
Die Entscheidung:
Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Kinderlärm aus einer benachbarten Wohnung muss nicht in jeglicher Form hingenommen werden. Dies gilt insbesondere auch für die ständigen lauten Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern in Form von ständigem Schreien und Brüllen. Darüber hinaus führte der BGH aus, dass bei wiederkehrenden Lärmbelästigungen kein detailliertes Lärmprotokoll vorgelegt werden muss. Hier reicht es aus, wenn die Art des Lärms näher beschrieben wird.