Die Mieter können die Einsicht in die Verbrauchsdaten anderer Mietwohneinheiten verlangen
Zu einer vom Vermieter vorzunehmenden jährlichen Abrechnung von Nebenkosten gehört, dass er auf Verlangen des Mieters auch die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermöglicht, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Rechte der Mieter zusätzlich gestärkt und entschieden, dass die Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam genutzten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen können.
Im vorliegenden Streitfall fand der Mieter einer Dreizimmerwohnung die Nachzahlung i. H. v. mehr als 5.000 € für die Jahre 2013 und 2014 nicht plausibel und wollte sich Klarheit verschaffen, ob bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Mietwohnungen des Hauses übereinstimmt. Der Forderung, ihm die Ablesebelege zur Überprüfung der Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen vorzulegen, kam die Vermieterin nicht nach.
Die Vorinstanzen haben der Vermieterin, die Klage auf Nachzahlung eingereicht hatte, Recht zugesprochen und argumentierten, selbst eine außergewöhnliche Höhe der Heizkosten ändere nichts daran, dass die Mieter konkret darzulegen hätten, weshalb die ihnen in Rechnung gestellten Heizkosten zu hoch sind. Auch welche Vorteile der Mieter aus der Einsichtnahme der Abrechnungen der anderen Einheiten herleiten wolle, sei nicht nachvollziehbar.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Senats genügt für Belegeinsicht der anderen Wohnungen vielmehr bereits allgemeines Interesse des Mieters, um so die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, besteht deshalb auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten.