Sanierungspflichten von Wohnungseigentümern bei Gebäudeschäden

Im Streitfall ging es um Feuchtigkeitsschäden eines Altbaus. Ob die Eigentümergemeinschaft sich einer Sanierung verweigern darf, hängt demnach auch davon ab, inwieweit der konkrete Nutzungszweck einer Teileigentumseinheit gefährdet ist.

Die Kläger waren Eigentümer der drei Teileigentumseinheiten. Die Wände dieser Einheiten wiesen Durchfeuchtungen auf.

In der Eigentümerversammlung gestellte Antrag der Kläger auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden abgelehnt. Auch der weitere Antrag, wonach die Instandsetzung durch Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk sowie Aufbringung einer Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden erfolgen soll, fand keine Mehrheit.

Gegen die genannten Beschlüsse wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage. Zugleich haben sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den Beschlussanträgen zuzustimmen bzw. eine gerichtliche Beschlussersetzung vorzunehmen.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Kläger einen Anspruch auf die Sanierung des Gemeinschaftseigentums haben. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann.

Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangen. Um solche Mängel ging es hier, da die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten massiv durchfeuchtet waren.

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