Schimmel in der Wohnung als Mietmangel – Gerichte müssen den Beweis erheben

Wenn ein Mietmangel vorliegt, so stellen sich oft folgende Fragen bei Mietern: Ist eine Mietminderung gerechtfertigt? Wenn ja – in welcher Höhe? Wie genau müssen sie Mängel beschreiben? Nun hat der BGH entschieden, dass Mieter im Falle einer Mietminderung und gerichtlichen Auseinandersetzung nicht nachweisen müssen, inwieweit der Mangel die Mietminderung in der veranschlagten Höhe rechtfertigt. Sollte das Gericht Zweifel an der Darlegung eines Mietmangels haben, so muss es Beweis erheben.

Im vorliegenden Fall hat der Mieter wegen Schimmelbefall die Miete um 2/3 gekürzt, woraufhin der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückstände gekündigt und Räumungsklage erhoben hat.

Die Entscheidung des BGH zu diesem Fall gibt nun vor, dass die Gerichte keine hohen Anforderungen an die Darlegung des Mietmangels stellen dürfen. Das stelle die Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Darlegung eines konkreten Sachmangels gem. § 536 BGB reicht aus, soweit sich hieraus bereits ergibt, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist. Hier ist es nicht erforderlich, dass der Mieter genau ausführt, inwieweit der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.

Und dennoch soll die Darlegungspflicht bezüglich eines Mietmangels ernst genommen werden. Denn Mieter müssen auch dann mit einer Kündigung rechnen, wenn zwar ein Mangel vorliegt, sie jedoch die Höhe der Minderung zu hoch veranschlagt haben.

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