Kündigung wegen Eigenbedarf nach Erwerb einer vermieteten Wohnung, BGH Urteil vom 22.05.2019, AZ VIII 180/18

Die Kündigungen wegen Eigenbedarf kommen öfter als man denkt vor. Oft werden vermietete Immobilien von vorn herein zum Zwecke der Eigennutzung erworben. Dem Mieter bleibt dabei nur, die Kündigung zu akzeptieren oder ggf. Härtegründe nach § 574 BGB vorzutragen.

In der Vorinstanz hat das Gericht zu Lasten des Vermieters berücksichtigt, dass er die Wohnung schon in vermieteten Zustand gekauft hat und daher damit rechnen müsste, dass Härtegründe eingewandt werden. Die Wohnung wurde bereits seit 40 Jahren von dem Mieter und deren erwachsenen Kindern bewohnt.

Der BGH hob die Entscheidung des Gerichtes aufgrund einer Benachteiligung des Vermieters und Eigentümers auf. Dem Eigentümer der Wohnung steht der Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu. Dieser umfasst auch das Recht, das Eigentum selbst zu nutzen. Dieses Recht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Vermieter die Wohnung bereits im vermieteten Zustand erwirbt. Die Lebensplanung des Vermieters ist daher bei der Interessensabwägung mit Interessen des Mieters grundsätzlich zu berücksichtigen.

zurück