Anforderungen an Beweislast des Mieters bei Mietmängeln

Der BGH hat in seiner neuen Entscheidung die Anforderungen an die Beweislast der Mieter bei Mietmängeln runtergesetzt.

Im konkreten Fall hat der Mieter einer Wohnung die Miete um 2/3 wegen Schimmelbefall gekürzt. Der Vermieter war mit der Minderung nicht einverstanden und kündigte das Mietsverhältnis wegen eines unberechtigten Zahlungsrückstandes.

Im Räumungsprozess trug der Mieter vor, dass die Räume im Erdgeschoss des Hauses sowie das Schlafzimmer massiv von Schimmel befallen und infolgedessen nicht mehr für ihn nutzbar sind. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht fanden den Vortrag für nicht ausreichend. Das Beweisangebot des beklagten Mieters blieb unberücksichtigt.

Der BGH entschied, dass die Beweisangebote des Mieters hätten berücksichtigt werden müssen. In der Weigerung der Beweiserhebung liegt nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts eine Verletzung rechtlichen Gehörs, also ein Verstoß gegen Art. 103 GG.

In seinen Ausführungen hat der Mieter dargelegt, dass ein Großteil der Wohnung nicht bewohnbar gewesen ist. Deswegen hätten die Gerichte in den Vorinstanzen darüber den Beweis erheben müssen. Für die Darlegung eines konkreten Sachmangels gemäß § 536 BGB reicht aus, dass der Mieter vorträgt, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt und erheblich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Mieter konkrete Ausführungen zum Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung macht.

Von daher hätten die Vorinstanzen über diese Behauptungen Beweis erheben müssen. Der Hinweis auf die angebliche mangelnde Substantiierung geht fehl. Denn Hier ist es nicht erforderlich, dass Ausführungen zum Maß der Gebrauchsbeeinträchtigungen gemacht werden.

Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte nicht zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Mieter stellen dürfen. Gleichzeitig sollten die Mieter trotzdem die Pflicht zur Darlegung des Mangels nicht unbeachtet lassen und insbesondere bei der Höhe der Minderung vorsichtig sein und sich zuvor beraten lassen, ob und in welcher Höhe die Minderung gerechtfertigt ist. Damit vermeiden sie das Risiko der berechtigten Kündigung wegen Zahlungsrückstandes.

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