Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung zum Verbrauch anderer Nutzer

Dem Mieter steht im Rahmen der Belegeinsicht bei der Prüfung der Betriebskostenabrechnung auch ein Anspruch in Vorlage der Belege zu, aus denen sich der Verbrauch der anderen Nutzer ergibt. Um den Anspruch geltend zu machen, bedarf es keiner Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht

Die Beklagten waren Mieter einer 94 m² großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt einer Wohnfläche von 720 m² Die Klägerin und Vermieterin beanspruchte von den Beklagten eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten für die Jahre 2013 und 2014. Diese hat die Vermieterin zu 30 Prozent nach der Nutzfläche und zu 70 Prozent nach dem Verbrauch berechnet. Die beiden Jahresabrechnungen wiesen danach für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42,8 Prozent beziehungsweise 47 Prozent der jeweils im Heizkreis gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen. Die Beklagten haben diese Abrechnungswerte beanstandet und Verlangten von der Vermieterin die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen in der Liegenschaft befindlichen Wohnungen vorzulegen. Die Vermieterin hat diese einsichtsrecht verneint.

Zu dem Recht des Mieters auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gehört auch das Recht die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts, damit der Mieter überprüfen kann, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an einer Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen bedarf es nicht.

zurück