Grenzen der Nachweispflicht bei Untervermietung

Ist die Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt, kann der Mieter den Vermieter zur Zustimmung auffordern. Dabei hat der Mieter Anspruch auf Zustimmung, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 11.04.21018 entschieden, dass an die Darlegung eines wirtschaftlichen Interesses i.S.v. § 553 Abs. 1 BGB keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Hierzu sei keine schwere eigene Notsituation erforderlich.

Ein Mieter bewohnte alleine eine Dreizimmerwohnung in Berlin. Von seinem Vermieter begehrte er die Erteilung zur Zustimmung der Untervermietung, denn die Wohnung könne er sich allein nicht mehr leisten. Dabei berief er sich auf seine wirtschaftliche Situation. Der Mieter gab an, dass er seinen Lebensunterhalt durch gering vergütete Arbeit und Jobcenter-Leistungen bestreitet. Dabei gab er auch Namen und derzeitige Anschrift des Untermieters an, die Tatsache, dass ein Zimmer untervermietet werden sollte und welchen Untermietzins der Untermieter zahlen würde.

Der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Dabei verlangte er u.a. die Vorlage des aktuellen und vollständigen Bescheides des Jobcenters. Hierzu war der Mieter jedoch nicht bereit.

Das LG entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch darauf habe, dass der Mieter ihm zum Beweis vollständige, aktuelle und „aussagekräftige“ Unterlagen vorlegen muss. Er brauche insbesondere nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheides des Jobcenters sämtliche Sozialdaten gegenüber seinem Vermieter zu offenbaren.

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