Keine Mietminderung bei nicht zeitgemäßem Standard der Mietwohnung, BGH Urteil vom 05.12.2018, Az VIII ZR 271/17

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung aus dem Baujahr 1968-1971. Die Wohnung entsprach den damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen. Die Kläger beriefen sich auf Mietmängel und machten u.a. geltend, dass die Gefahr einer Schimmelpilzbildung besteht. Die Kläger begehrten die Feststellung einer Mietminderung und Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung des Mangels.

In der Vorinstanz haben die Gerichte das Vorliegen eines Mangels bejaht. Der BGH lehnte das Vorliegen eines Mangels ab. Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem vertraglich vereinbartem abweicht. Wenn bestimmte Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, kommt es auf den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand an. Dabei bestimmt sich der Zustand der Wohnung nach Verkehrsanschauung, welcher Wohnstandart bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Soweit es Anforderungen an bestimmte technischen Normen gibt, ist deren Standard einzuhalten. Dabei ist der Maßstab anzulegen, der bei der Errichtung des Gebäudes gegolten hat.

Der Vermieter ist danach nicht verpflichtet durchgehend die Wohnungen zu modernisieren, um ein zeitgemäßes Wohnen zu ermöglichen.

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