Mieter kann die Zustimmung zu Mieterhöhung nicht widerrufen, BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az VIII ZR 94/17

Die Hausverwaltung hat den Mieter im Namen des Vermieters in einem Brief aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Der Mieter stimmte zunächst zu, widerrief seine Zustimmung aber wenig später.

Anschließend zahlte er die erhöhte Miete nur unter Vorbehalt. Mit der Klage verlangte der Mieter dann die Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Erhöhungsbeträge für die Dauer von 10 Monaten sowie die Feststellung, dass sich die Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung durch den Widerruf nicht erhöht habe.

Der BGH entschied, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nicht besteht. Zwar sind grundsätzlich die Vorschriften über das Widerrufsrecht auf Verträge über Vermietung von Wohnraum anwendbar, § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB. Doch ist der Mieter durch die gesetzlichen Bestimmungen zur Mieterhöhung ausreichend geschützt. Die Regelungen der §§ 558 ff. BGB verpflichten den Vermieter, die Forderung nach Mieterhöhung nachvollziehbar zu begründen. Darüber hinaus räumt das Gesetz dem Mieter eine ausreichende Überlegungsfrist, frühestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang der Mieterhöhung, ein, um zu entschieden, ob er der Mieterhöhung zustimmt.

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