Mieterhöhung: Einfaches Bestreiten der Wohnfläche nicht ausreichend

Bei Mieterhöhung brauchen Mieter nicht hinzunehmen, wenn Vermieter Mieterhöhung vornehmen, indem sie von einer größeren Wohnfläche der Mietwohnung ausgehen. Allerdings genügt ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche, ohne dabei eigene konkrete Angaben anzuführen, im Gerichtsverfahren nicht. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (31.05.2017 – VIII ZR 181/16).

Darum ging es:

Die Vermieterin hat ihrer Mieterin ein Mieterhöhungsschreiben zukommen lassen. Dabei ist sie von einer Wohnfläche ausgegangen, die seit Jahren auch den Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegt wurde. Der Mietvertrag enthielt keine Angabe über die Größe dieser Mietwohnung. Die Mieterin bezweifelte die angegebene Wohnfläche und akzeptierte die Mieterhöhung nicht. Die Vermieterin verklagte im Gegenzug die Mieterin auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung.

Die Entscheidung:

Die Instanzgerichte haben die Zustimmungsklage abgewiesen, weil die angegebene Wohnungsgröße von der Vermieterin nicht bewiesen wurde. Auf die Revision der Vermieterin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben. Zwar muss der Vermieter normalerweise hinreichend darlegen, dass die im Rahmen der Mieterhöhung gemachte Angabe der Wohnfläche gem. § 558 BGB richtig ist. Zu beachten ist jedoch, dass der Vermieter seiner Darlegungslast nachkommt, sobald er eine bestimmte Wohnfläche behauptet. Wenn der Mieter der Ansicht ist, dass diese Angabe nicht stimmt, muss er konkreter werden. Es genügt nicht, dass er diese Angabe einfach anzweifelt. Um die vom Vermieter vorgetragene Wohnungsgröße wirksam zu bestreiten, hat der Mieter im Rahmen seiner Möglichkeit liegende Vermessung vorzunehmen und das Ergebnis entgegenzuhalten.

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