Mietrechtsreform 2018: Neue Regelungen zur Mietpreisbremse

Reform des Mietrechts 2018: Neuer Entwurf sieht weitere Regelungen vor, die der Mieterhöhung entgegenwirken sollen. Im Einzelnen:

  • Der Mieter soll vom Mieter die Auskunft über die Vermiete schriftlich erhalten können. Kommt der Vermieter der Auskunft nicht nach, kann maximal nur die ortsübliche Miete zzgl. 10% verlangen können.
  • Die Modernisierungsumlage soll in Wohnorten mit knappen Wohnraum von 11% auf 8% herabgesenkt werden.
  • Die Berechnung der Modernisierungsumlage soll einfacher gestaltet werden.
  • Ankündigung der Modernisierung kann zur Pflichtverletzung werden und durch Ordnungsgeld geahndet werden, wenn sie dazu dient, den Mieter zur Kündigung zu bewegen.
  • Verstöße gegen die Mietpreisbremse sollen durch Mieter einfacher gerügt werden.

Der Reformentwurf wird vielfach als unzureichend kritisiert. Bringt die Reform deutliche Verbesserung? Die Kürzung der Modernisierungsumlage wird nur wenige Städte betreffen. Darüber hinaus ist die Absenkung der Modernisierungsumlage zu gering. Auch die Absicht des Vermieters, die Mieter durch Ankündigung der Modernisierung herauszukündigen wird schwer zu beweisen sein. Die Mieterhöhung trifft die sozial schwachen Mieter am meisten. Diese sind über ihre Rechte meist nur unzureichend informiert und wehren sich nicht. Darüber hinaus haben die Vermieter haben bei Neuvermietung nichts zu befürchten, da die Mieter bei Wohnungsknappheit Schlange stehen. Die neuen Regelungen zum Mietrecht sollen voraussichtlich ab dem 01.01.2019 gelten.

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