Mietverhältnis nach Trennung der Eheleute, Beschluss OLG Köln vom 12.07.2018, Az 10 UF 16/18
Bei Trennung der Eheleute und Auszug eines Ehepartners stellt sich oft die Frage, wer für die Miete der Wohnung aufzukommen hat, wenn beide Mieter der Wohnung waren. Im konkreten Fall ist die Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Der Ehemann bleib zunächst in der Wohnung, stimmte aber später der gemeinsamen Kündigung durch beide Eheleute zu. Nach dem Auszug verlangte der Ehemann von der Frau den Ausgleich der hälftigen Miete von insgesamt 808 €. Das Gericht sprach dem Ehemann lediglich einen Betrag in Höhe von 100 € zu.
Grundsätzlich ist zutreffend, dass die Miete in Folge der Trennung von den Ehepartnern hälftig zu tragen ist. Nutzt aber nur ein Ehepartner nach der Trennung die Wohnung alleine, hat er keinen Anspruch auf hälftigen Ausgleich, da er alleine die Wohnung nutzt. Trennen sich die Ehepartner, wird dem verbliebenen Ehegatten eine Überlegungsfrist von 3 Monaten zugebilligt. Für diesen Zeitraum sind beide Eheleute in Innenverhältnis hälftig an der Miete zu beteiligen. Entscheidet sich dann der verbliebene Ehegatte aus der Wohnung auszuziehen, ist der andere Ehegatte auch an den Kosten zur Hälfte zu beteiligen, jedoch mit der Maßgabe, dass dem verbliebenen Ehegatten der Betrag an Miete zuzurechnen ist, den er für die Nutzung einer für sich alleine angemessenen Wohnung aufwenden würde. Lediglich der restliche Betrag ist zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Das Gericht hat in diesem Fall dem Wert einer für den Ehemann angemessenen Wohnraumes mit 600 € angesetzt und daher nur den hälftigen Ausgleich des Restbetrages von 100,00 € von der Ehefrau zugesprochen.