Ordentlich Kündigung des Mietverhältnisses bleibt bestehen, auch wenn fristlose geheilt wird, BGH, Urteil vom 19.09.2018, Az VIII ZR 231/17

Der BGH hat bestätigt, dass es zulässig ist, das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich zu kündigen. Das Mieterecht sieht im § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor, die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug zu heilen. Danach wird die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage an den Mieter hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird, sog. Schonfristzahlung. Die Folge ist, dass das alte Mietverhältnis weiter als fortbestehend gilt. Hat der Vermieter gleichzeitig ordentliche Kündigung erklärt, so wird sie davon nicht betroffen. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die Wohnung zu räumen, nur zur gesetzlichen Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten.

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