Referentenentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes vom 05.06.2018

Am 05.06.2018 ist der Referentenentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes veröffentlicht worden. Er dient der Umsetzung von Vereinbarungen im Koalitionsvertrag und sieht neue Regelungen bei der Mietpreisbremse und Modernisierungsmaßnahmen vor.

U.a. sind folgende Regelungen geplant:

– Auskunft des Vermieters über die Vormiete

Die Mieter sollen danach bereits vor der Begründung des Mietverhältnisses verpflichtet sein, den Mieter über die Höhe der Vormiete zu informieren. Dies soll die Vermieter treffen, die eine höhere Miete verlangen wollen, die nach der Mietpreisbremse zulässig wäre. Ferner soll der Mieter die Möglichkeit bekommen Verstöße gegen die Mietpreisbremse in einfacher Weise zu rügen. Der Mieter muss nicht länger vortragen, auf welche konkreten Beanstandungen er die vorgenommene Mieterhöhung stützt.

– Modernisierungsumlage von 8 Prozent

Der Umlagesatz bei Modernisierung soll von 11 auf 8 Prozent jährlich geändert werden. Dieser Umlagesatz ist bereits seit 1978 unverändert. Für den Betrag, um den der Vermieter die Miete nach einer Modernisierung erhöhen kann, wird eine Kappungsgrenze eingeführt (3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren). Zudem wird aus Gründen der Rechtssicherheit die Berechnung der Größe preisfreien Wohnraums gesetzlich festgelegt. Für Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 10 000 Euro pro Wohnung wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt: die Vermieter sollen 30% für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen.

– Vereinbarungen zur Wohnflächenberechnung

Im Gesetz soll klargestellt werden, dass die Parteien berechtigt sind, Vereinbarungen zur Berechnung der Wohnfläche zu treffen. Fehlt die Vereinbarung, soll die Berechnung der Wohnfläche sich nach der Wohnflächenverordnung richten. Die Grundflächen von Terrassen, Balkonen, Loggien und Dachgärten sollen zu ¼ angerechnet werden.

– Schadensersatz des Mieters in Folge der Modernisierung

Schließlich soll dem Mieter das Recht eingeräumt werden vom Vermieter Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm aufgrund der Ankündigung oder Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme entsteht, und den Mieter dadurch zur Kündigung des Mietsverhältnisses veranlasst. Die Modernisierung zwecks verdeckter Mieterhöhung soll ferner mit einer Geldbuße geahndet werden.

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