Reform des Mietrechts 2019: Bundestag beschließt neues Gesetz zur Regelung der Mietpreisbremse

Das Mietrecht soll erneut an die aktuelle Preisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt angepasst werden. Die Regelungen zur Mietpreisbremse sollen verschärft werden.

Das neue Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) ist vom Bundestag beschlossen und tritt voraussichtlich schon ab dem 01.01.2019 in Kraft.

Rüge des Mietpreises: Danach soll die Rüge des Mietpreises vereinfacht werden. Eine nach bisheriger Lage qualifizierte Rüge ist nicht mehr erforderlich. Die Rüge ohne konkrete Begründung ist danach ausreichend.

Auskunftspflicht des Vermieters: Sollte der Vermieter zur Begründung der Miethöhe sich auf die Höhe der Vormiete berufen, ist er künftig gegenüber dem Mieter verpflichtet, Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete zur erteilen. Auch Vermieter, die aus anderen Gründen eine höhere als die gesetzlich zulässige Miete verlangen wollen, sind verpflichten die Vorlage der Ausnahme dem Mieter gegenüber nachzuweisen und entsprechende Auskünfte erteilen.

Herabsenkung der Modernisierungsumlage: Die Modernisierungsumlage soll von 11% auf 8% herabgesenkt werden. Darüber hinaus wird eine Kappungsgrenze für die Umlage in Höhe von 3 € pro Qm innerhalb von 6 Jahren und bei Miethöhe unter 7 € pro Qm auf 2 € pro Qm eingeführt.

Umlage der Modernisierung: Die Berechnung der Modernisierungsumlage soll auch vereinfacht werden. Bei Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 € soll der Vermieter pauschal 30% Erhaltungsaufwand abziehen können und den Rest umlegen.

Ankündigung der Modernisierung: Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Modernisierung sollen ebenfalls verschärft werden. Die Pflichtverletzung des Vermieters wird nun vermutet, wenn er nicht innerhalb von 12 Monaten mit der Umsetzung der Maßnahmen beginnt oder diese 12 Monate ruhen lässt. Das sog. Herausmodernisieren soll künftig den Vermieter schadensersatzpflichtig machen und mit Bußgeld geahndet werden.

Mietverträge mit Sozialträgern: Weiter wird eine neue Regelung eingeführt, wonach die Mietverträge mit Sozialträgern nicht mehr als Gewerberaummietverträge, sondern als Wohnraummietverträge behandelt werden sollen.

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