Zulassungspflicht für Immobilienverwalter und Fortbildung für Immobilienmakler ab dem 01.08.2018

Für die gewerblichen Immobilien- und WEG-Verwalter gilt erstmals ab dem 01.08.2018 die Zulassungsplicht. Dies regelt das neue „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ in § 34c Gewerbeordnung (GewO). Früher reichte es, wenn der Immobilienverwalter seine Tätigkeit gewerblich anmeldet. Ab sofort muss ihm herfür die Erlaubnis erteilt werden.

Voraussetzung für die Erteilung ist zunächst, dass der der Verwalter zuverlässig ist. Das bedeutet, dass er nicht durch Vorstrafen oder Schulden aufgefallen ist. Weiter ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Für die bereits tätigen Immobilienverwalter gilt die Übergangsfrist bis zum 01.03.2019. Bis dahin müssen sie die Erlaubnis beantragen.

Für die Tätigkeit als WEG- oder Immobilienverwalter bedarf es weiter keiner besonderen beruflichen Qualifikation. Ein besonderer Sachkundenachweis muss nicht vorgelegt werden. Stattdessen besteht jetzt die Erfordernis einer regelmäßigen Fortbildung. Innerhalb von 3 Jahren müssen mindestens 20 Stunden Fortbildung nachgewiesen werden. Für große gewerbliche Immobilienverwalter reicht es dabei, dass nur einzelne Personen die Fortbildung absolvieren.

Die Fortbildungspflicht gilt nun auch für Makler. Sowohl Makler als auch Immobilienverwalter sind dabei verpflichtet den Verbraucher über ihre Fortbildung zu informieren. Es genügen dabei auch entsprechende Verweise auf der Internetseite.

zurück